Artikel 7
Zuständigkeit
Vorbehaltlich der Nachprüfung der Entscheidung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ist die EFTA-Überwachungsbehörde unter den Voraussetzungen des Artikels 56 des EWR-Abkommens ausschließlich zuständig, Entscheidungen nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens zu erlassen.
Die Behörden der EFTA-Staaten behalten die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 1 oder des Artikels 54 des EWR-Abkommens erfüllt sind, solange die EFTA-Überwachungsbehörde weder ein Verfahren zum Erlaß einer Entscheidung im Einzelfall eingeleitet noch die in Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Kapitels vorgesehene Mitteilung übersandt hat.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080219
alte Dokumentnummer
N5199319463L
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