Artikel 7 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

TEIL II

Besondere Aufforderung zur Auskunft

Artikel 7

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann durch besondere Aufforderung die im Artikel 1 genannten Personen um alle zur Anwendung des Artikels 2 des Abschnitts 1 erforderlichen Auskünfte ersuchen:

  1. (1) über den Erwerb des Eigentums oder Nutzungsrechts an Grundstücken, industriellen Einrichtungen oder Konzessionen eines Unternehmens, sofern diese Grundstücke, industriellen Einrichtungen oder Konzessionen vor dem Erwerb dem Betrieb dieses Unternehmens dienten;
  2. (2) über den Erwerb von Rechten an einem Unternehmen, auf Grund deren bei Beschlußfassungen der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter dieses Unternehmens Stimmrechte ausgeübt werden können;
  3. (3) über den Erwerb der Befugnis, Rechte der in Ziffer 2 bezeichneten Art, die anderen gehören, im eigenen oder fremden Namen geltend zu machen;
  4. (4) über den Erwerb der Befugnis, auf Grund eines Vertrages darüber zu bestimmen, wie der Gewinn eines Unternehmens gebildet oder verwendet wird;
  5. (5) über den Erwerb der Befugnis, allein oder zusammen mit anderen Personen, entweder als Inhaber, Nutzungsberechtigter, Verwalter oder Mitglied der Geschäftsführung, an der Führung eines Unternehmens mitzuwirken;
  6. (6) über die Bestellung als Mitglied des Aufsichtsrats eines Unternehmens.

2. Die Auskunftspflichtigen haben der EFTA-Überwachungsbehörde auf Verlangen auch den Namen und den Wohnort des wahren Berechtigten mitzuteilen, falls sie befugt sind,

  1. Rechte der in Absatz 1 bezeichneten Art als Treuhänder Dritter geltend zu machen oder
  2. Rechte der in Absatz 1 bezeichneten Art, die Dritten gehören, im eigenen oder im fremden Namen geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080345

alte Dokumentnummer

N5199319638L

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