Artikel 76.
Hauptziele des Treuhandschafts-Systems sind entsprechend den in Artikel 1 der vorliegenden Satzung angeführten Zielen der Vereinten Nationen:
- a) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu fördern;
- b) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der Bewohner der Treuhandgebiete und ihre schrittweise Entwicklung zur Selbstregierung oder Unabhängigkeit zu fördern, wie es den besonderen Verhältnissen jedes Gebietes und seiner Bevölkerung und den frei geäußerten Wünschen der betreffenden Bevölkerung entspricht und in den Bestimmungen jedes Treuhandschaftsvertrages vorgesehen ist;
- c) die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten für jedermann ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion zu festigen und das Bewußtsein der wechselseitigen Abhängigkeit der Völker der Welt zu verstärken;
- d) Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen auf sozialem, wirtschaftlichem und handelspolitischem Gebiet und ebenso die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen in der Rechtspflege zu gewährleisten, unbeschadet der Verwirklichung der oben angeführten Ziele und mit Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 80.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005428
alte Dokumentnummer
N1195611611T
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