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Artikel 77. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 77.

1. Das System der Treuhandschaft findet auf folgende Kategorien von Gebieten Anwendung, die ihm auf Grund von Treuhandverträgen unterstellt werden:

  1. a) derzeit unter Mandat befindliche Gebiete;
  2. b) Gebiete, die infolge des Zweiten Weltkrieges von feindlichen Staaten abgetrennt werden;
  3. c) Gebiete, die von Staaten, welche für ihre Verwaltung verantwortlich sind, freiwillig dem System unterstellt werden.

2. Es wird Gegenstand späterer Verträge sein, welche Gebiete der oben angeführten Kategorien dem System der Treuhandschaft unterstellt werden und unter welchen Bedingungen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005429

alte Dokumentnummer

N1195611612T

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