Artikel 80.
1. Ausgenommen allfällig vereinbarte Bestimmungen in einzelnen Treuhandschaftsverträgen, die gemäß den Artikeln 77, 79 und 81 abgeschlossen werden und jedes einzelne Gebiet dem System der Treuhandschaft unterstellen, und bis zum Abschluß solcher Verträge darf keine Bestimmung dieses Kapitels so ausgelegt werden, daß sie in irgendeiner Weise mittelbar oder unmittelbar Änderungen irgendwelcher Rechte von Staaten oder Völkern oder von Bestimmungen bestehender internationaler Verträge herbeiführt, an denen Mitglieder der Vereinten Nationen jeweils beteiligt sein können.
2. Absatz 1 dieses Artikels darf nicht so ausgelegt werden, daß er Anlaß für eine Verzögerung oder Verschiebung der Vertragsverhandlungen und des Abschlusses von Verträgen gibt, durch welche Mandatsgebiete und andere Gebiete gemäß Artikel 77 dem System der Treuhandschaft unterstellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005432
alte Dokumentnummer
N1195611615T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)