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Artikel 72. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 72.

Die im Artikel 71 bezeichneten Personen sowie diejenigen:

  1. a) welche früher in an Italien übergegangenen Gebieten heimatberechtigt waren oder deren Vater oder – wenn der Vater unbekannt ist – deren Mutter in den genannten Gebieten heimatberechtigt war;
  2. b) oder welche während des gegenwärtigen Krieges in der italienischen Armee gedient haben sowie ihre Nachkommen

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001289

alte Dokumentnummer

N1192019938S

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