Artikel 72.
Die im Artikel 71 bezeichneten Personen sowie diejenigen:
- a) welche früher in an Italien übergegangenen Gebieten heimatberechtigt waren oder deren Vater oder – wenn der Vater unbekannt ist – deren Mutter in den genannten Gebieten heimatberechtigt war;
- b) oder welche während des gegenwärtigen Krieges in der italienischen Armee gedient haben sowie ihre Nachkommen
- können unter den im Artikel 78 für das Optionsrecht vorgesehenen Bedingungen auf die italienische Staatsangehörigkeit Anspruch erheben.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001289
alte Dokumentnummer
N1192019938S
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