vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 73. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 73.

Die Beanspruchung der italienischen Staatsangehörigkeit seitens der im Artikel 72 bezeichneten Personen kann im Einzelfalle von der zuständigen italienischen Behörde abschlägig beschieden werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000965

alte Dokumentnummer

N1192019611S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)