Artikel 71.
Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 70 erwerben nicht ohne weiteres die italienische Staatsangehörigkeit in dem Falle, wo Gebiete an Italien übergehen:
1. Personen, die in diesen Gebieten heimatberechtigt, jedoch nicht daselbst geboren sind;
2. Personen, die das Heimatrecht in den genannten Gebieten nach dem 24. Mai 1915 erworben haben oder die es nur vermöge ihres ständigen Amtssitzes erworben haben.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000964
alte Dokumentnummer
N1192019610S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)