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Artikel 70. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Abschnitt VI.

Bestimmungen, betreffend die Staatsangehörigkeit.

Artikel 70.

Alle Personen, die das Heimatrecht (pertinenza) in einem Gebiete besitzen, das früher zu den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörte, erwerben ohne weiteres und unter Ausschluß der österreichischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, der auf dem genannten Gebiete die Souveränität ausübt.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000963

alte Dokumentnummer

N1192019609S

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