Artikel 6.
Es wird jeder nationalen Gruppe empfohlen, vor Erstattung dieser Vorschläge den Obersten Gerichtshof des Landes sowie die juridischen Fakultäten und Schulen und die nationalen Akademien und die nationalen Sektionen internationaler Akademien zu Rate zu ziehen, die sich dem Rechtsstudium widmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005247
alte Dokumentnummer
N1195610454P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)