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Artikel 7. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 7.

1. Der Generalsekretär stellt in alphabetischer Reihenfolge ein Verzeichnis aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen auf. Diese Personen allein sind wählbar, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12, Absatz 2.

2. Der Generalsekretär legt dieses Verzeichnis der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat vor.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005248

alte Dokumentnummer

N1195610455P

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