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Artikel 12. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 12.

1. Bleiben nach der dritten Wahlversammlung noch Sitze frei, so kann jederzeit auf das Verlangen entweder der Generalversammlung oder des Sicherheitsrates eine Vermittlungskommission von sechs Mitgliedern bestellt werden, von denen drei von der Generalversammlung und drei vom Sicherheitsrate zu ernennen sind, mit dem Auftrage, mit einfacher Stimmenmehrheit für jeden freien Sitz einen Namen auszuwählen, welcher der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat getrennt zur Annahme vorzuschlagen ist.

2. Die Vermittlungskommission kann auf ihre Liste den Namen jeder Person setzen, über welche sie sich einstimmig geeinigt hat und welche die gestellten Bedingungen erfüllt, selbst wenn sie nicht auf der in Artikel 7 vorgesehenen Liste der Vorgeschlagenen steht.

3. Stellt die Vermittlungskommission fest, daß es ihr nicht gelingt, die Wahl sicherzustellen, so werden die schon gewählten Mitglieder des Gerichtshofes innerhalb einer vom Sicherheitsrate festzusetzenden Frist die vakanten Sitze besetzen, indem sie die Wahl unter denjenigen Personen treffen, die entweder in der Generalversammlung oder im Sicherheitsrate Stimmen erhalten haben.

4. Im Falle von Stimmengleichheit unter den Richtern gibt die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag.

Schlagworte

Kooptierung

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005253

alte Dokumentnummer

N1195610460P

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