Artikel 11.
Bleiben nach der ersten Wahlversammlung noch Sitze frei, so wird in derselben Weise zu einer zweiten und, wenn nötig, zu einer dritten geschritten.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005252
alte Dokumentnummer
N1195610459P
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