Artikel 7.
1. Der Generalsekretär stellt in alphabetischer Reihenfolge ein Verzeichnis aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen auf. Diese Personen allein sind wählbar, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12, Absatz 2.
2. Der Generalsekretär legt dieses Verzeichnis der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat vor.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005248
alte Dokumentnummer
N1195610455P
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