vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 5.

1. Mindestens drei Monate vor der Wahl ladet der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Mitglieder des Ständigen Schiedshofes, die den Staaten angehören, welche das vorliegende Statut angenommen haben, sowie die Mitglieder der gemäß Artikel 4, Absatz 2, bestellten nationalen Gruppen schriftlich ein, innerhalb einer gesetzten Frist durch die nationalen Gruppen Personen in Vorschlag zu bringen, die in der Lage sind, das Amt eines Mitgliedes des Gerichtshofes zu versehen.

2. Eine Gruppe darf nicht mehr als vier Personen vorschlagen, worunter höchstens zwei ihrer Staatsangehörigkeit sein dürfen. Die Zahl der vorgeschlagenen Kandidaten darf unter keinen Umständen mehr als das Doppelte der Zahl der zu besetzenden Sitze betragen.

Schlagworte

Vorschlagsrecht

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005246

alte Dokumentnummer

N1195610453P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte