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Artikel 6. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 6.

Es wird jeder nationalen Gruppe empfohlen, vor Erstattung dieser Vorschläge den Obersten Gerichtshof des Landes sowie die juridischen Fakultäten und Schulen und die nationalen Akademien und die nationalen Sektionen internationaler Akademien zu Rate zu ziehen, die sich dem Rechtsstudium widmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005247

alte Dokumentnummer

N1195610454P

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