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Artikel 6 Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 6

Austritt

(1) Ein Mitglied kann aus der Organisation austreten, indem es beim Verwahrer eine Urkunde hinterlegt, mit welcher es diese Satzung kündigt.

(2) Die Kündigung wird am letzten Tag des Rechnungsjahrs wirksam, das auf das Jahr der Hinterlegung der Urkunde folgt.

(3) Die Beiträge, die das austretende Mitglied für das Rechnungsjahr zu zahlen hat, das auf das Jahr der Hinterlegung der Urkunde folgt, sind die gleichen wie die Pflichtbeiträge im Rechnungsjahr der Hinterlegung. Zusätzlich leistet das austretende Mitglied alle freiwilligen Beiträge, die es vor der Hinterlegung vorbehaltlos angekündigt hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10006788

Dokumentnummer

NOR12074172

alte Dokumentnummer

N5198513703L

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