Artikel 6
Austritt
(1) Ein Mitglied kann aus der Organisation austreten, indem es beim Verwahrer eine Urkunde hinterlegt, mit welcher es diese Satzung kündigt.
(2) Die Kündigung wird am letzten Tag des Rechnungsjahrs wirksam, das auf das Jahr der Hinterlegung der Urkunde folgt.
(3) Die Beiträge, die das austretende Mitglied für das Rechnungsjahr zu zahlen hat, das auf das Jahr der Hinterlegung der Urkunde folgt, sind die gleichen wie die Pflichtbeiträge im Rechnungsjahr der Hinterlegung. Zusätzlich leistet das austretende Mitglied alle freiwilligen Beiträge, die es vor der Hinterlegung vorbehaltlos angekündigt hat.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10006788
Dokumentnummer
NOR12074172
alte Dokumentnummer
N5198513703L
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