Artikel 6.
Mit der vollziehenden Gewalt wird das ständige Komitee betraut. Es führt die Beschlüsse der Generalversammlung unter deren Leitung und Aufsicht aus und bereitet die für die Generalversammlung bestimmten Vorlagen vor.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10010184
Dokumentnummer
NOR12129162
alte Dokumentnummer
N8192016080L
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