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Artikel 6. Internationales landwirtschaftliches Institut in Rom

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1920

Artikel 6.

Mit der vollziehenden Gewalt wird das ständige Komitee betraut. Es führt die Beschlüsse der Generalversammlung unter deren Leitung und Aufsicht aus und bereitet die für die Generalversammlung bestimmten Vorlagen vor.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10010184

Dokumentnummer

NOR12129162

alte Dokumentnummer

N8192016080L

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