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Artikel 5. Internationales landwirtschaftliches Institut in Rom

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1920

Artikel 5.

Die Generalversammlung hat die Oberleitung des internationalen landwirtschaftlichen Instituts.

Sie hat die von dem ständigen Komitee vorbereiteten Vorschläge für die Einrichtung und den inneren Betrieb des Instituts zu genehmigen. Sie beschließt über den Gesamtbetrag der Ausgaben, prüft und genehmigt die Rechnungen.

Veränderungen jeder Art, die eine Vermehrung der Ausgaben oder eine Erweiterung der Ausgaben des Instituts nach sich ziehen, sind von ihr den beteiligten Regierungen zur Genehmigung vorzulegen. Sie bestimmt die Zeit, zu welcher die Sessionen abgehalten werden sollen. Sie arbeitet für sich eine Geschäftsordnung aus.

Zur Gültigkeit der Beratungen der Generalversammlung ist erforderlich, daß die anwesenden Delegierten zwei Drittel der Stimmen der Vertragsstaaten darstellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10010184

Dokumentnummer

NOR12129161

alte Dokumentnummer

N8192016079L

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