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Artikel 7. Internationales landwirtschaftliches Institut in Rom

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1920

Artikel 7.

Das ständige Komitee besteht aus den von den Regierungen dazu bestimmten Mitgliedern. Jeder beteiligte Staat ist in dem ständigen Komitee durch ein Mitglied vertreten. Die Vertretung eines Staates kann dem Vertreter eines anderen Vertragsstaates übertragen werden, jedoch unter der Bedingung, daß die Zahl der Mitglieder nicht weniger als fünfzehn beträgt.

Das Stimmrecht in dem ständigen Komitee ist das gleiche wie nach Artikel 3 für die Generalversammlung.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10010184

Dokumentnummer

NOR12129163

alte Dokumentnummer

N8192016081L

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