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Artikel 8. Internationales landwirtschaftliches Institut in Rom

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1920

Artikel 8.

Das ständige Komitee wählt aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten für den Zeitraum von drei Jahren. Wiederwahl ist gestattet. Das Komitee bestimmt selbst seine Geschäftsordnung; setzt den Ausgabenvorschlag des Instituts innerhalb der Grenzen des ihm von der Generalversammlung zur Verfügung gestellten Betrages fest; ernennt die Beamten und Angestellten seines Bureaus und entläßt sie.

Der Generalsekretär des ständigen Komitees ist zugleich Sekretär der Generalversammlung.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10010184

Dokumentnummer

NOR12129164

alte Dokumentnummer

N8192016082L

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