Artikel 3.
Die Generalversammlung des Instituts besteht aus den Vertretungen der beteiligten Staaten. Die Zahl der Stimmen, die jeder einzelne Staat in der Generalversammlung hat, richtet sich, unabhängig von der Zahl der Delegierten danach, welcher der in Artikel 10 erwähnten Gruppen der Staat angehört.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10010184
Dokumentnummer
NOR12129159
alte Dokumentnummer
N8192016077L
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