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Artikel 3. Internationales landwirtschaftliches Institut in Rom

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1920

Artikel 3.

Die Generalversammlung des Instituts besteht aus den Vertretungen der beteiligten Staaten. Die Zahl der Stimmen, die jeder einzelne Staat in der Generalversammlung hat, richtet sich, unabhängig von der Zahl der Delegierten danach, welcher der in Artikel 10 erwähnten Gruppen der Staat angehört.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10010184

Dokumentnummer

NOR12129159

alte Dokumentnummer

N8192016077L

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