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Artikel 2. Internationales landwirtschaftliches Institut in Rom

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1920

Artikel 2.

Das internationale landwirtschaftliche Institut soll eine staatliche Anstalt sein, in der jede der beteiligten Mächte durch die von ihr ernannten Delegierten vertreten ist.

Das Institut soll aus der Generalversammlung und dem ständigen Komitee bestehen, deren Zusammensetzung und Befugnisse in den nachfolgenden Artikel bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10010184

Dokumentnummer

NOR12129158

alte Dokumentnummer

N8192016076L

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