Artikel 2.
Das internationale landwirtschaftliche Institut soll eine staatliche Anstalt sein, in der jede der beteiligten Mächte durch die von ihr ernannten Delegierten vertreten ist.
Das Institut soll aus der Generalversammlung und dem ständigen Komitee bestehen, deren Zusammensetzung und Befugnisse in den nachfolgenden Artikel bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10010184
Dokumentnummer
NOR12129158
alte Dokumentnummer
N8192016076L
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