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ARTIKEL 65 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 11

BERGBAUERZEUGNISSE UND ROHSTOFFE

ARTIKEL 65

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Bergbauindustrie und des Handels mit Rohstoffen, um das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in Nichtenergiefragen zu fördern, insbesondere in Bezug auf den Abbau von Metallerzen und Industriemineralen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183438

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