KAPITEL 11
BERGBAUERZEUGNISSE UND ROHSTOFFE
ARTIKEL 65
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Bergbauindustrie und des Handels mit Rohstoffen, um das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in Nichtenergiefragen zu fördern, insbesondere in Bezug auf den Abbau von Metallerzen und Industriemineralen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183438
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