ARTIKEL 66
Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien in den folgenden Bereichen zusammen:
- a) Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklungen in ihrer Bergbau- und Rohstoffindustrie,
- b) Informationsaustausch über Angelegenheiten, die den Handel mit Rohstoffen betreffen, um den bilateralen Austausch zu fördern,
- c) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit den Aspekten der nachhaltigen Entwicklung der Bergbauindustrie und
- d) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Ausbildung, den Kompetenzen und der Sicherheit in der Bergbauindustrie.
Schlagworte
Bergbauindustrie
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183439
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