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ARTIKEL 66 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 66

Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien in den folgenden Bereichen zusammen:

  1. a) Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklungen in ihrer Bergbau- und Rohstoffindustrie,
  2. b) Informationsaustausch über Angelegenheiten, die den Handel mit Rohstoffen betreffen, um den bilateralen Austausch zu fördern,
  3. c) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit den Aspekten der nachhaltigen Entwicklung der Bergbauindustrie und
  4. d) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Ausbildung, den Kompetenzen und der Sicherheit in der Bergbauindustrie.

Schlagworte

Bergbauindustrie

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183439

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