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Artikel 5 Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 5

Haftung des Staates

Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht geeignete Verfahren vor, in denen Geschädigte von dem Staat oder - sofern die Vertragspartei kein Staat ist – von den zuständigen Stellen dieser Vertragspartei Schadenersatz verlangen können, wenn der Schaden durch eine Korruptionshandlung von Amtsträgern oder Bediensteten dieser Vertragspartei in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursacht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022

Gesetzesnummer

20005055

Dokumentnummer

NOR40083817

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