Artikel 5
Haftung des Staates
Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht geeignete Verfahren vor, in denen Geschädigte von dem Staat oder - sofern die Vertragspartei kein Staat ist – von den zuständigen Stellen dieser Vertragspartei Schadenersatz verlangen können, wenn der Schaden durch eine Korruptionshandlung von Amtsträgern oder Bediensteten dieser Vertragspartei in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursacht wurde.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022
Gesetzesnummer
20005055
Dokumentnummer
NOR40083817
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
