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Artikel 6 Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 6

Mitverschulden

Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass der Schadenersatz unter Berücksichtigung aller Umstände gemindert oder versagt wird, wenn der Kläger durch sein Verschulden zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen hat.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022

Gesetzesnummer

20005055

Dokumentnummer

NOR40083818

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