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Artikel 7 Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 7

Verjährung

(1) Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass die Schadenersatzansprüche frühestens nach drei Jahren ab dem Tag verjähren, an dem der Geschädigte von dem Schaden oder der Korruptionshandlung und von der dafür verantwortlichen Person Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Diese Ansprüche verjähren jedoch nach Ablauf von mindestens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Korruptionshandlung begangen worden ist.

(2) Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen nach Absatz 1 richtet sich nach dem Recht der Vertragsparteien

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022

Gesetzesnummer

20005055

Dokumentnummer

NOR40083819

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