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Artikel 4 Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 4

Haftung

(1) Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass für den Ersatz des Schadens die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

  1. i) Der Beklagte hat die Korruptionshandlung begangen, sie angeordnet oder gebilligt oder es unterlassen, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Korruptionshandlung zu verhindern;
  2. ii) der Kläger hat einen Schaden erlitten, und
  3. iii) es besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Korruptionshandlung und dem Schaden.

(2) Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass mehrere Beklagte, die wegen derselben Korruptionshandlung schadenersatzpflichtig sind, als Gesamtschuldner haften.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022

Gesetzesnummer

20005055

Dokumentnummer

NOR40083816

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