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Artikel 3 Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 3

Schadenersatz

(1) Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass durch Korruption Geschädigte das Recht haben, auf vollständigen Ersatz des Schadens zu klagen.

(2) Dieser Schadenersatz kann Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und Nichtvermögensschäden umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022

Gesetzesnummer

20005055

Dokumentnummer

NOR40083815

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