Artikel 3
Schadenersatz
(1) Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass durch Korruption Geschädigte das Recht haben, auf vollständigen Ersatz des Schadens zu klagen.
(2) Dieser Schadenersatz kann Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und Nichtvermögensschäden umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022
Gesetzesnummer
20005055
Dokumentnummer
NOR40083815
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