Artikel 5
Genehmigungspflicht
- (1)Die gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieser Vereinbarung durchgeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, soferne Artikel 6 dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt.(2)Die Genehmigungen sind innerhalb eines Kalenderjahres und des unmittelbar darauffolgenden Monats (Jänner) gültig, es sei denn, dass im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 17) anderes bestimmt wird.(3)Die Genehmigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,
- b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,
- c) Vor- und Zuname des/der Lenker/s,
- d) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),
- e) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).
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