Artikel 4
Pendelverkehre
- (1)Bei Pendelfahrten dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.(2)Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.(3)Nach vorheriger Vereinbarung der Vertragsparteien dürfen Fahrgäste abweichend
- a) von Artikel 2 Absatz 2 dieser Vereinbarung die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
- b) von Artikel 4 Absatz 1 dieser Vereinbarung unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden;
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