vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

TEIL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

A. NICHTLINIENMÄSSIGER PERSONENVERKEHR

Artikel 3

Gelegenheitsverkehre

  1. (1)Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 dieser Vereinbarung umfasst
  1. a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, d.h. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt
  2. b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten)
  3. c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zurückbefördert werden (Abholfahrten)
  4. d) alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)