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Artikel 4 Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

Artikel 4

Pendelverkehre

  1. (1)Bei Pendelfahrten dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.(2)Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.(3)Nach vorheriger Vereinbarung der Vertragsparteien dürfen Fahrgäste abweichend
  1. a) von Artikel 2 Absatz 2 dieser Vereinbarung die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
  2. b) von Artikel 4 Absatz 1 dieser Vereinbarung unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden;

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