Artikel 5
Für den Umsatz, der als Grundlage für die Berechnung einer Geldbuße oder eines Zwangsgeldes dient, die den Unternehmen nach dem vorliegenden Kapitel auferlegt werden, ist der Umsatz von Produkten, auf die in Protokoll 14 zum EWR-Abkommen verwiesen wird, maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080294
alte Dokumentnummer
N5199319538L
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