Artikel 5 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 5

Für den Umsatz, der als Grundlage für die Berechnung einer Geldbuße oder eines Zwangsgeldes dient, die den Unternehmen nach dem vorliegenden Kapitel auferlegt werden, ist der Umsatz von Produkten, auf die in Protokoll 14 zum EWR-Abkommen verwiesen wird, maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080294

alte Dokumentnummer

N5199319538L

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