Artikel 5 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 5

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auf Grund einer besonderen Genehmigung und unter gewissen Bedingungen von der Anzeigepflicht der in den Artikeln 2 und 3 genannten Geschäfte amtlich zugelassene Börsenmakler befreien, sofern diese von dem Stimmrecht der in ihrem Besitz befindlichen Anteile keinen Gebrauch machen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080299

alte Dokumentnummer

N5199319545L

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