Artikel 5
Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung
1. Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen
- a) durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbuße, der Sanktion oder des Zwangsgeldes geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird;
- b) durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße, der Sanktion oder des Zwangsgeldes gerichtete Handlung der EFTA-Überwachungsbehörde oder eines EFTA-Staats auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde.
2. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080125
alte Dokumentnummer
N5199319369L
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