Artikel 5 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 5

Geldbußen

Für Handlungen, die bereits vor der Anmeldung der Vereinbarungen, der Beschlüsse und der abgestimmten Verhaltensweisen, auf die die Artikel 1 und 2 des vorliegenden Kapitels anwendbar sind und die innerhalb der vorgesehenen Fristen angemeldet worden sind, stattgefunden haben, werden keine Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080311

alte Dokumentnummer

N5199319566L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)