Artikel 5
Geldbußen
Für Handlungen, die bereits vor der Anmeldung der Vereinbarungen, der Beschlüsse und der abgestimmten Verhaltensweisen, auf die die Artikel 1 und 2 des vorliegenden Kapitels anwendbar sind und die innerhalb der vorgesehenen Fristen angemeldet worden sind, stattgefunden haben, werden keine Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080311
alte Dokumentnummer
N5199319566L
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