Artikel 5
Umdeutung von Anmeldungen
1. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, daß die angemeldete Handlung keinen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89), darstellt, so teilt sie dies den Anmeldern oder dem gemeinsamen Vertreter schriftlich mit. Sie kann die Anmeldung je nach den Umständen und unbeschadet des nachstehenden Absatzes 2 als Antrag im Sinne von Artikel 2 oder Anmeldung im Sinne von Artikel 4 des Kapitels 11, als Antrag im Sinne von Artikel 12 des Kapitels VI oder Anmeldung im Sinne von Artikel 12 des Kapitels IX oder als Antrag im Sinne von Artikel 12 des Kapitels IX oder als Antrag im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 oder von Artikel 5 des Kapitels XI behandeln, falls die Anmelder dies schriftlich beantragt haben.
2. In den in Absatz 1 zweiter Satz bezeichneten Fällen kann die EFTA-Überwachungsbehörde verlangen, daß die in der Anmeldung enthaltenen Angaben binnen einer von ihr festgesetzten, angemessenen Frist ergänzt werden, soweit dies für die Beurteilung der Handlung auf der Grundlage der vorgenannten Kapitel erforderlich ist. Der Antrag oder die Anmeldung gelten vom Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung an als ordnungsgemäß im Sinne dieser Kapitel, falls die zusätzlichen Angaben innerhalb der festgesetzten Frist bei der EFTA-Überwachungsbehörde eingehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080276
alte Dokumentnummer
N5199319520L
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