Artikel 5
Beantragen Personen oder Personenvereinigungen nach Artikel 19 Absatz 2 des Kapitels II ihre Anhörung, so gibt ihnen die EFTA-Überwachungsbehörde Gelegenheit, sich schriftlich innerhalb einer von ihr bestimmten Frist zu äußern, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080114
alte Dokumentnummer
N5199319358L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
