Artikel 5 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 5

Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung

1. Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen

  1. a) durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgeldes geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird
  2. b) durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgeldes gerichtete Handlung der EFTA-Überwachungsbehörde oder eines EFTA-Staats auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde.

2. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080347

alte Dokumentnummer

N5199319640L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)