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Artikel 58 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Artikel 58

Im Rahmen der akademischen Austauschprogramme sowie der Stipendienaktionen gemäß Artikel 9 und 10 erhalten solche Kandidaten den Vorzug, welche an der Durchführung von österreichisch-ägyptischen wissenschaftlichen Kooperationsprojekten beteiligt sind und deren Studienvorhaben im voraus genehmigt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123885

alte Dokumentnummer

N7199220033J

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