Artikel 58
Im Rahmen der akademischen Austauschprogramme sowie der Stipendienaktionen gemäß Artikel 9 und 10 erhalten solche Kandidaten den Vorzug, welche an der Durchführung von österreichisch-ägyptischen wissenschaftlichen Kooperationsprojekten beteiligt sind und deren Studienvorhaben im voraus genehmigt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123885
alte Dokumentnummer
N7199220033J
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