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Artikel 59 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Artikel 59

Für die Austauschaktionen gemäß Artikel 45 gelten folgende Bedingungen:

  1. a) Der Entsendestaat gibt spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Antritt des Stipendiums den Namen des Stipendiumwerbers, seine Ausbildung, seine Funktion, sein Fachgebiet, seine Studienvorhaben und seine Fremdsprachenkenntnisse unter Anschluß der entsprechenden Nachweise bekannt.
  2. b) Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise einschließlich des Gepäcktransportes bis zum Bestimmungsort.
  3. c) Die österreichische Vertragspartei gewährt ägyptischen Stipendiaten einen Betrag von 850 S pro Tag für Unterkunft, Verpflegung und persönliche Ausgaben.
  4. d) Die ägyptische Vertragspartei gewährt kostenlose Unterbringung (Nächtigung und Frühstück) sowie ein Taggeld von 30 ägyptischen Pfund. Dieser Betrag ist von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.

Schlagworte

Hinreise

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123886

alte Dokumentnummer

N7199220034J

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